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AGB

§1 Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Altrak GmbH (nachfolgend genannt Firma)

1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen der Firma bedürfen der Schriftform sowie der Bestätigung der Geschäftsleitung. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.


§ 2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Angebote der Firma sind, insbesondere hinsichtlich der Preise, Lieferfrist und Nebenleistungen, freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Umfang der von der Firma zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt, ergänzt durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.4. Für den Fall, dass ein vereinbarter Liefertermin von der Firma um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, der Firma eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.


§ 3. Zahlung

3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen per Nachnahme oder gegen Vorkasse, bei Installation durch die Firma per Scheck oder bar zu begleichen. Gebühren, insbesondere Mieten und Wartungsgebühren, sind monatlich im Voraus bis zum 3. des Kalendermonats zu leisten.


§ 4. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

4.1. Bis zur vollständigen Bezahlung und Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus den geschlossenen Verträgen verbleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Sie treten uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wurde.

4.2. Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch Sie wird stets für uns vorgenommen. Im Fall der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware entsteht im Verhältnis der Rechnungswerte der verwendeten Waren unser Miteigentum an der neu entstandenen Sache.

4.3. Sie sind nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt, bevor unsere Forderungen vollständig beglichen wurden. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware müssen Sie für die Wahrung unserer Rechte Sorge tragen und uns unverzüglich benachrichtigen. In einem solchen Fall und bei Zahlungsverzug haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Erwerbers, um im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware an uns nehmen zu können.


§ 5 Zahlungsverzug

5.1. Forderungen werden an dem auf der Rechnung ausgewiesenen Datum zur Zahlung fällig. Aufgrund einer Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, spätestens jedoch 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit geraten Sie in Verzug. Ihre Geldschuld ist während des Verzugs mit 6 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens durch uns ist nicht ausgeschlossen.


§ 6. Umfang der Rechtseinräumung

6.1.Die Firma behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen der Altrak GmbH für die jeweiligen Produkte.


§7 Datensicherung

7.1. Der Anwender verpflichtet sich, für die Sicherung der Daten selbst zu sorgen. Dem Kunden wird empfohlen, für tägliche Datensicherung, z.B. auf Streamer oder gleichwertigen System zu sorgen. Die Firma Altrak haftet nicht für Störungen, die durch mangelhafte Datensicherungen enstanden sind.


§ 8. Pflichten des Auftraggebers

8.1. Der Kunde hat Softwaremängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.

8.2. Sofern die Firma Wartungs- oder Installationsleistungen erbringt, ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere den ungehinderten Zugang zu den Geräten und Anlagen einzuräumen sowie die erforderlichen Informationen und Dokumente zu beschaffen.

8.3. Von der Firma auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Firma unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden.


§ 9. Gewährleistung, Haftung

9.1. Die Firma garantiert für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung des zum Kaufzeitpunkt gültigen begleitenden Schriftmaterials sowie den ggf. zusätzlich schriftlich zugesicherten Leistungsmerkmalen / Anforderungen entspricht. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge behält sich die Firma vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung Wandelung oder Minderung nach Wahl des Anwenders vorzunehmen. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind konkrete Angaben dahingehend zu machen, mit welchem Ziel und Inhalt die Software vertragsgemäß betrieben werden sollte, welche und wie viele Arbeitsschritte vorgenommen worden sind und, soweit vorhanden, mit welchen Fehlermeldungen die Software reagiert hat.

9.2. Darüber hinaus haftet die Firma nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der Firma. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.3. Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.

9.4. Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.


§ 10. Abtretbarkeit von Ansprüchen

10.1. Der Kunde kann mit der Firma geschlossene Verträge oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus nicht ohne schriftliche Zustimmung der Firma abtreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit der Firma geschlossenen Verträgen ohne schriftliche Zustimmung der Firma ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.


§ 11. Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten

11.1. Der Kunde ermächtigt die Firma, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.


§ 12. Anwendbares Recht

Alle mit der Firma geschlossenen Verträge und ihre Durchführung unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) ist ausgeschlossen, soweit zulässig.


§ 13. Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der Altrak GmbH ist Berlin. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Berlin vereinbart.